Scheinselbstständigkeit in Gemeinschaftspraxen - Das Bundessozialgericht schafft Klarheit

In dem Verfahren ging es um eine Honorarrückforderung der KV Niedersachsen gegen eine radiologische Gemeinschaftspraxis nach Aufhebung von Honorarbescheiden. Hiergegen hatte der von der Rückforderung betroffene Arzt geklagt.

Zwar sind die Ausführungen des BSG zur Rechtswidrigkeit einer „Scheingesellschaft“ nicht neu und für den Medizinrechtler seit langem alltägliche Beratungspraxis, jedoch stand bezüglich der konkreten Anhaltspunkte für ein verdecktes Anstellungsverhältnis eine höchstrichterliche Entscheidung bisher aus. Nach diesem Urteil besteht nunmehr für die Erstellung von Gemeinschaftspraxisverträgen weitgehend Klarheit darüber, wann eine ausreichende Gesellschafterstellung anzunehmen ist.

Unabdingbar und auch nur für eine Probezeit nicht akzeptabel ist die fehlende Beteiligung eines Gesellschafters am wirtschaftlichen Risiko durch die Zahlung einer festen Vergütung, unabhängig vom Gewinn und Verlust.Wesentlich unproblematischer ist die -auch dauerhafte- fehlende Beteiligung am materiellen Wert, sofern hierdurch nicht die unabhängige ärztliche Tätigkeit beeinflusst wird. 
 


 

Die Teilhabe am ideellen Wert und deren Berücksichtigung bei den Abfindungsregelungen ist jedoch allenfalls für einen begrenzten Zeitraum möglich.

(Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09)

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RA Dr. jur. Jörg Heberer
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