Satzung
Der Berufsverband Gastroenterologie Deutschland ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hamburg und Geschäftsstelle in Berlin. Hier können Sie die Satzung nachlesen und herunterladen.
Präambel
Seit 1913 besteht in Deutschland die Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS). Ziel der Gründung war es, allen an Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten Interessierten einen Rahmen zu geben, der nicht auf Vereine oder Kongresse beschränkt war.
Die DGVS hat sich bis heute im wesentlichen als eine wissenschaftlich orientierte Fachgesellschaft verstanden. In den letzten Jahren ist aber die Notwendigkeit gewachsen, dass sich die deutsche Gastroenterologie auch berufspolitisch stärker artikuliert.
Das Fehlen einer alle Gruppierungen gleichermaßen vertretende berufspolitische Organisation führte zur Gründung eigenständiger Gruppierungen wie des Berufsverbandes Deutscher Internisten – Sektion Gastroenterologie, des Berufsverbandes Niedergelassener Gastroenterologen Deutschland, der Arbeitsgemeinschaft Leitender Gastroenterologischer Krankenhausärzte sowie der Arbeitsgemeinschaft universitärer Gastroenterologen. Darüber hinaus entwickelte sich die Gastro-Liga als Instrument für die Öffentlichkeitsarbeit im gastroenterologischen Bereich.
Die Lücke einer gemeinsamen Vertretung der Gastroenterologie in Deutschland soll durch die Gründung des Bundesverbandes Gastroenterologie unter dem Dach der DGVS geschlossen werden. Durch die Bündelung der gastroenterologischen Kräfte soll ein alleiniger und kompetenter Ansprechpartner für die Öffentlichkeit, aber auch für politische und staatliche Organisationen, Nachbardisziplinen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, der Chirurgie, Radiologie, Dermatologie und anderen medizinischen Teilbereichen und schließlich der Industrie geschaffen werden. Dabei sollen die Interessen der einzelnen Gruppierungen ausdrücklich berücksichtigt und deren Eigenständigkeit weitgehend gewahrt bleiben.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband trägt den Namen „Berufsverband Gastroenterologie Deutschland e.V.“
- Sitz des Verbandes ist Hamburg. Geschäftsstellen können auch in anderen deutschen Städten unterhalten werden.
- Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Der Verband soll als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg gem. §§ 21, 55 ff. BGB eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist die Vertretung sämtlicher Belange der in der Gastroenterologie tätigen Ärzte und Wissenschaftler, insbesondere die Vertretung ihrer berufs-, standespolitischen und wirtschaftlichen Belange.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied des Verbandes kann jeder gastroenterologisch tätige Arzt oder Wissenschaftler werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung hierüber den Antragstellern schriftlich mit.
- Neben dem Individualbeitritt kann der Beitritt in kollektiver Form durch Mitgliedschaften in anderen gastroenterologischen Organisationen erfolgen.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, folgende Verordnungen, Gesetze bzw. Ehrenkodizes einzuhalten:
- Verordnung über Medizinprodukte vom 17.12.1997 in der jeweils gültigen Fassung;
- Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 mit den jeweiligen auf Landesebene bzw. Universitätsebene ergangenen Bestimmungen und Auslegungen
- Deklaration von Helsinki vom Juni 1964 in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Verpflichtung gilt auch für künftige gleichartige Bestimmungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds bzw. Abweisung mangels Masse, Tod, Nichtbeachtung der medizinischen Ehrenkodizes oder Ausschluß aus dem Verband.
- Verstößt ein Mitglied durch sein Verhalten gegen die Belange, Zwecke, das Ansehen oder die Zielsetzungen des Verbandes, gegen die ärztliche Standespflicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
- Der Austritt ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen bzw. auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
- Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft wird der Verband von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§ 5 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen werden.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Vorstand sollen, den Tätigkeitsbereichen der Mitglieder entsprechend, Vertreter aus den Bereichen Universität, Klinik und Niederlassung vertreten sein.
- Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im übrigen wird der Verband durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht ist auf das Verbandsvermögen beschränkt. Durch ein Handeln im Namen des Verbandes wird eine persönliche Haftung des Vorstandes nicht begründet.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Alle Vorstandsmitglieder haben darüber hinaus die Verpflichtung, sich über die ihnen nach der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche gegenseitig rechtzeitig zu informieren
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit einer Frist von 7 Tagen geladen worden ist und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufwege (schriftlich, oder mittels elektronischer Übertragung) getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die weitere Aufgabenverteilung und seine Geschäftsordnung regelt der Vorstand selbst.
- Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehenden Auslagen erhält er gegen Beleg erstattet.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung nach Maßgabe des § 10 zu bestellen.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder werden von ordentlichen Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Alle Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden als Leiter der Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder treten ihr Amt beginnend jeweils am ersten Tag des in der Wahl bestimmten Jahres an. Ist in der Wahl keine Amtszeit bestimmt worden, tritt der Vorstand sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats an. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt das betroffene Vorstandsmitglied ggf. bis zum Beginn der Amtsdauer des nachfolgenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode nur abberufen, wenn dies mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit, hat unverzüglich eine Ersatzwahl stattzufinden.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Jährlich soll mindestens eine Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten e.V. stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorstand beantragen.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie bedarf der Schriftform. Sie hat die zu behandelnden Punkte anzugeben. Sie muß den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher zugehen. In dringenden, schriftlich zu begründenden Fällen kann die Einladungsfrist vom Vorstand auf drei Tage verkürzt werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die nach der Satzung erforderlichen oder in der Geschäftsordnung vorgesehenen Wahlen;
- Entgegennahme des Jahresberichtes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entscheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung;
- Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes;
- alle sonstigen der Mitgliederversammlung in dieser Satzung zugewiesenen oder sich aus dem Vereinszweck ergebenden Aufgaben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied nimmt mit einer Stimme an Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teil. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
- Satzungsänderungen und ein Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Geschäftsführung
- Sollte durch den Verband eine Geschäftsführung bestellt werden, verrichtet diese die Geschäfte des Verbandes entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen von Mitgliederversammlungen und Vorstand.
Sie kann an den Mitgliederversammlungen und an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie ist besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB.
- Der Vorstand bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung.
- Die Geschäftsführung wird vom Vorstand berufen und abberufen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Zur Deckung der notwendigen Ausgaben ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Umlagen zu erheben. Deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes fällt das noch vorhandene Verbandsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten e.V., sofern der Auflösungsbeschluß nicht etwas anderes bestimmt.
Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 22. September 2016 beschlossenen Fassung